Der Verein „Better Experience“ dient der Förderung und Verbreitung der Idee allen Menschen ein besseres Erlebnis bei der Nutzung digitaler Medien zu ermöglichen. Dazu gehört:
Die Nutzung digitaler Medien als gestaltbares Erlebnis zu begreifen und nicht als Konsum eines gestalteten Objekts;
Die Erkenntnis, dass digitale Medien immer in einem Kontext genutzt werden und erst alles zusammen das Erlebnis bildet;
Die Bedürfnisse, Wünsche, Möglichkeiten und Grenzen der Menschen für die Gestaltung digitaler Medien als Maßstab zu nehmen, und nicht das technisch Machbare;
Die Erkenntnis, dass digitale Medien zu einem zentralen Element unserer Gesellschaft und Wirtschaft geworden sind, mit der entsprechenden Verantwortung für die Medienschaffenden;
Die Erkenntnis, dass letztlich alle Disziplinen und Branchen einen Bezug zu digitalen Medien haben und demzufolge eine Relevanz für die Gestaltung digitaler Medien und deren Nutzung besteht.
Der Verein fordert, gemäß seinen Leitsätzen, alle Kreatoren, Forscher und Nutzer auf, dem Verein beizutreten und die Erreichung der Vereinsziele zu unterstützen.
Der Verein unterstützt und führt selber Veranstaltungen durch.
Der Verein führt selber Werbeaktionen in der Öffentlichkeit zur Unterstützung aller Unternehmungen und Aktionen durch, die er gemäß seinen Leitsätzen als förderungswürdig ansieht.
Der Verein legt seinen Schwerpunkt in die Weiterbildung und Vernetzung von Medienschaffenden und Medienforschern im Sinne der Leitsätze.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Better Experience“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
Sitz des Vereins ist Köln.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom Dezember 1953 und der §§ 53 und Folgende der AO.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein besteht zur Erfüllung folgender Zwecke:
Der Allgemeinheit bessere Erlebnisse im Umgang mit digitalen Medien zu ermöglichen;
Die Weiterbildung von Medienschaffenden und Medienforschern im Sinne der Leitsätze zu fördern;
Den Austausch zwischen Forschung und Kreation zu fördern;
Den Austausch zwischen allen Branchen und Disziplinen, die im Kontext zu digitalen Medien stehen, zu fördern.
Die Präambel ist integrierter Bestandteil des Vereinszweckes.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich bei dem Vorstand des Vereins beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Bei ihrem Ausscheiden erhalten die Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
Hervorragende Förderer der Vereinszwecke, die nicht Vereinsmitglieder zu sein brauchen, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die von der Beitragspflicht befreit sind.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
In den ersten drei Monaten nach dem Geschäftsjahr wird den Mitgliedern eine Jahresabschlussrechnung vorgelegt.
Rechnungsmäßige Überschüsse des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Rechnungsgemäße Fehlbeträge müssen im folgenden Geschäftsjahr vorab gedeckt werden.
§6 Organe
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
der Beirat.
§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen,
Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden mit schriftlicher Zusendung einer Tagesordnung unter Beachtung einer Einladungsfrist von zwei Wochen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein über den rechnerischen Jahresabschluss hinausgehender mündlicher Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Im Anschluss daran muss eine allgemeine Aussprache zugelassen werden.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu befinden. Sie hat zwei Rechnungsprüfer jeweils für das folgende Rechnungsjahr zu bestellen, die dann vor dem Beschluss über die Entlastung zu hören sind.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden je nach Bedarf mit einer Frist von zwei Wochen vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, eine derartige Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder verlangt.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§8 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes geschäftsführend im Amt. Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der Erschienenen abberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Zur Abwahl des Vorstandes müssen wenigstens fünfzig Prozent der Mitglieder des Vereins anwesend sein. Werden Teile des Vorstandes abgewählt, so übernehmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäftsführung bis zur Neuwahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Die Neuwahl durch die Mitgliederversammlung soll alsbald folgen.
Der Vorsitzende setzt in Verbindung mit einem Vorstandsmitglied die Tagesordnung für die Sitzung des Beirates und der Mitgliederversammlung fest. Der 1. Vorsitzende leitet diese Sitzungen oder in Vertretung eines der anderen Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand hat im Übrigen alle Geschäfte zu erledigen, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, falls nicht anders in der Vereinssatzung bestimmt.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
Wiederwahl ist zulässig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§9 Der Beirat
Der Beirat besteht aus:
Ehrenmitgliedern,
Mitgliedern,
Personen des öffentlichen Lebens, die am Zweck des Vereins interessiert sind.
Der Beirat unterstützt den Vorstand, der an den Sitzungen des Beirates teilnimmt, bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er soll insbesondere laufend Anregungen für die Erfüllung des in § 2 definierten Zwecks des Vereins geben.
Für die Verfolgung besonderer Aufgaben kann der Beirat Sonderausschüsse empfehlen, in die auch Personen aufgenommen werden können, die nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören.
Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
Hinsichtlich der Abberufung und der ehrenamtlichen Tätigkeit gilt § 7 entsprechend.
§10 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Für die Beschlussfassung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Körperschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes im Rahmen der Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließen soll, mit einfacher Mehrheit bestimmt.